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Elternarbeit

Drogenprävention
Präventionsrat
Schülerrat

Eine Veröffentlichung des Stadtelternrates Buxtehude

Ausgabe für das Internet, aufbereitet von Lutz Weber
Mitwirkung der Eltern - PDF-File

Weitere Informationen im Internet unter:  www.elternrat-niedersachsen.info 

 
Inhalt
1Vorwort 06.06.2006
2Bedeutung und Funktion der Elternarbeit
Gremien
3.0Wer ist Erziehungsberechtigter?
3.1Die Klassenelternschaft
3.2Der Schulelternrat
3.3Der Stadtelternrat
3.4Konferenzen
Anschriften und Termine
4.1Anschriften
4.2Termine
Anhang
5.1Mustereinladung Elternabend
5.2Mustereinladung Schulelternrat
5.3Muster Geschäftsordnung Klassenelternschaft
5.4Muster Geschäftsordnung Schulelternrat
5.5Literatur
Stand der Veröffentlichung
Grundwerk:
Ergänzung Nr. 1:
Ergänzung Nr. 2:

Herausgeber: Stadtelternrat Buxtehude

Zur Vereinfachung verwenden wir ausschließlich die maskuline Form von Begriffen.
Wir danken Dr. Lutz Weber, der ursprünglich diese Informationen verfasst hat.

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1 Vorwort 06.06.2006 Seitenanfang

Liebe Eltern,

unseren herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Wahl zum Elternvertreter. Wir vom Stadtelternrat begrüßen Sie in unserer Mitte und freuen uns über Ihr Engagement. Wenn die erste Freude über das neue Amt vorbei ist, werden sicher einige Fragen und Probleme auftauchen. Uns ging es am Anfang nicht anders. Deshalb hat der Stadtelternrat beschlossen, dieses kleine Heft zu erstellen.

Sie werden hier alles Nötige finden, um Ihre neue Aufgabe zu erfüllen. Das fängt bei der Einladung zum ersten Elternabend an und hört bei den gesetzlichen Grundlagen auf. Besonders hilfreich für Sie wird auch die stets aktuelle Adressenliste sein. Hier finden Sie die Anschriften und Telefonnummern Ihrer Ansprechpartner.

Falls Fragen oder Probleme auftauchen, die hier nicht oder nicht ausreichend beantwortet sind, scheuen Sie sich nicht. Der Stadtelternrat und das Schulamt der Stadt Buxtehude sind immer gerne bereit, Ihnen zu helfen.

Wir wünschen uns, dass Sie, genau wie wir, sehr bald feststellen werden, dass Elternarbeit auch viel Spaß machen kann.

gez. Andrea Albers-Linke: Stadtelternrat Buxtehude

 

2 Bedeutung und Funktion der Elternarbeit 06.06.2006 Seitenanfang

Wir Eltern hier in Niedersachsen sind in der glücklichen Lage, ein Schulgesetz zu haben, das uns von allen Bundesländern die weitestreichenden Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit gibt. Elternarbeit ist ausdrücklich erwünscht und gerade in der heutigen Zeit auch dringend nötig. Schule ist schon längst kein anonymer Ort mehr, der bei uns unangenehme Erinnerungen weckt und uns Eltern verschlossen bleibt. Organisatorische Regelungen sollen sicherstellen, dass die Schule für Eltern durchschaubar ist. Dies wird durch die Einrichtung von Elternvertretungen gewährleistet.

Durch die Elternvertretung soll eine Verbindung zwischen dem Elternhaus und der Schule geschaffen werden. Durch ständigen Dialog soll Problemen vorgebeugt und Konflikte gelöst werden. Lehrer können ihre Schüler erst dann besser verstehen, wenn sie auch deren Umfeld kennenlernen, und wer sonst, als die Eltern kann dies besser den Lehrern mitteilen.

Damit jedes Kind seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann, ist die Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern unerlässlich. Diese Zusammenarbeit beschränkt sich nicht aufs Kuchenbacken für das Schulfest, sondern erstreckt sich neben der Mitarbeit auf verschiedenen Ebenen der Elternvertretung auch auf die Mitwirkung in Konferenzen und Fachausschüssen.

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3.0 Wer ist Erziehungsberechtigt? 06.06.2006 Seitenanfang

Nieders. Schulgesetz vom 3.3.1998 § 55 sagt:

Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch

1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,

2. eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und

3. eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,

sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.

Kurzum: Nehmen Sie auch die Elternarbeit wahr, wenn z.B. Ihr Lebensgefährte ein Kind an unseren Schulen hat und teilen einfach der Schulleitung schriftlich mit, dass Sie erziehungsberechtigt sind.

3.1 Die Klassenelternschaft 06.06.2006 Seitenanfang

Wahlperiode

Alle Elternvertreter und Stellvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt.

Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus

wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder

wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören oder

wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Erziehungsberechtigung verlieren oder

wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden.

 

Geschäftsordnung

§ 95 des Niedersächsischen Schulgesetzes sieht vor, dass sich Klassenelternschaften eine Geschäftsordnung geben.
Eine solche Geschäftsordnung sollte sich in Inhalt und Umfang auf das Notwendigste beschränken.
Beispiel siehe Anhang.

Ausstattung und Finanzierung

Der Schulträger hat für die Elternvertretungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind die Schulen verpflichtet, dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften bei ihrer Arbeit behilflich zu sein, zum Beispiel Einladungen schreiben, zu vervielfältigen und über die Schüler an die Eltern zu verteilen.

Die Klassenelternschaft (alle Erziehungsberechtigten) wählt:

Vorsitzenden und Stellvertreter (beide sind Mitglied im Schulelternrat)

Aufgaben:

Mindestens zweimal im Jahr zur Elternversammlung einladen

Bei Bedarf öfter!

Probleme, Fragen und Antworten zu:

Schule, Lehrer, Schüler, Unterricht, Umfeld

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3.2 Der Schulelternrat 06.06.2006 Seitenanfang

Wahlperiode

 

Alle Elternvertreter und Stellvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt

 

Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder,

wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören oder,

wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder,

mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Erziehungsberechtigung verlieren oder,

wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden.

 

Geschäftsordnung

 

§ 95 des Niedersächsischen Schulgesetzes sieht vor, dass sich Schulelternräte eine Geschäftsordnung geben.
Eine solche Geschäftsordnung sollte sich in Inhalt und Umfang auf das Notwendigste beschränken.
Beispiel siehe Anhang

 

Ausstattung und Finanzierung

 

Der Schulträger hat für die Elternvertretungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen Im übrigen sind die Schulen verpflichtet, dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften bei ihrer Arbeit behilflich zu sein, zum Beispiel Einladungen schreiben, zu vervielfältigen und über die Schüler an die Eltern zu verteilen

 

Bei mehr als zehn ausländischen Mitschülern pro Schule können deren Erziehungsberechtigte einen eigenen Vertreter wählen

Fragen, Antworten, Interessen:

Schule, Schülerschaft, Elternschaft, Schulleiter, Schulbehörden, Schulträger

Der Schulelternrat wählt den Vorsitzenden, die Stellvertreter, Beisitzer, Vertreter im Stadtelternrat!, den Gesamt-, Fachkonferenzen, Lehrer- und Schülerausschuss.

Alle gewählten Vertreter sollen die Belange der Eltern vertreten und über ihre Arbeit berichten.

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3.3 Der Stadtelternrat 06.06.2006 Seitenanfang

Wahlperiode

 

Alle Elternvertreter und Stellvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt.

 

Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus

wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder

wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören oder

wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie die Erziehungsberechtigung verlieren oder

wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden

 

Ausstattung und Finanzierung

Der Schulträger hat für die Elternvertretungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

Der Stadtelternrat wählt den Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, bis zu drei Beisitzern) und die Vertreter für den Schulausschuss des Stadtrates.

Die Arbeitsweise des Stadtelternrates

Unsere Geschäftsordnung regelt wie wir miteinander umgehen sollen und wie die Abläufe der Sitzungen zu gestalten sind. Die Grundlagen finden wir im NSchG § 97:

Gemeinde- und Kreiselternräte

(1) In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als 2 Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte.

In der Praxis wählen die Schulelternräte 2 Wahlmänner/-frauen, die dann nach Einladung des Kreises Stade den eigentlichen Kreiselternrat Stade wählen.


Wir haben 16 Schulen auf dem Gebiet der Stadt; dabei sind auch die beiden Schulen, die in der Trägerschaft des Ldkrs Stade sind: die SoS und die BBS. In unserer Geschäftsordnung ist festgelegt, dass auch die Stellvertreter Mitglied sind. Das ist ein wenig neben dem Schulgesetz, dürfte aber vertretbar sein, weil sie nicht alle Rechte der Mitglieder haben; sie dürfen z.B. nicht gewählt werden.

NSchG § 99

Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte:

(1) Die Gemeinde- und Stadtelternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 Satz 1. Sind nach § 97, Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.
(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.

Die Aufgaben sind nur in sehr allgemeiner Form umschrieben. Ein Katalog ist nicht aufgestellt worden. Wir sind daher in der Auswahl unserer Themen frei. Dennoch bedeutet ,,von besonderer Bedeutung" eine Grenze. Die Beratungen allgemeinpolitischer Fragen, die ohne Bezug zu den konkreten Problemen der Eltern unseres Bereiches stehen, sind ausgeschlossen. Und natürlich dürfen wir uns nicht in die Belange einzelner Schulelternräte einmischen.

Ohne eine abschließende Liste aufstellen zu wollen, könnten folgende Fragen beraten werden:

Schülerbeförderung
Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Zusammenlegung und Aufhebung von Schulen
Schulbaumaßnahmen
Einführung neuer Schulformen, Unterrichtsversorgung
Ausstattung und Zustand der Schulen
Situation ausländischer Schülerinnen und Schüler Gewalt an Schulen
Drogenmissbrauch

Gesprächspartner sind die Schulträger und die Bezirksregierung als Schulbehörde.

Durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist eine Beteiligung des Stadtelternrates in folgenden Fällen ausdrücklich vorgeschrieben:

Der StER schlägt die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten im den kommunalen Schulausschuss vor. (VO über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse)
Der StER ist an der Aufstellung des Schulentwicklungsplanes zu beteiligen. (VO zur Schulentwicklungsplanung)
Bei der Festlegung der Schulbezirke hat der StER Gelegenheit zur Stellungnahme zu bekommen. (Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; hier: § 63)
Und nun eine abschließende Feststellung sowie eine Bitte des Vorstandes:

Elternmitwirkung ist nur wirksam und wird ernst genommen, wenn ein starker - d.h. eindeutiger - Wille zum Ausdruck gebracht wird. Wenn wir nicht in der Lage sind, für ein strittiges Problem einen Kompromiss zu finden, den alle tragen können, werden wir auseinander dividiert werden. Und wir sollten uns klar sein, dass bei immer weniger werdenden Mitteln einem anderen etwas weggenommen wird, wenn wir etwas mehr bekommen.

Der StER ist ein Forum, das durch die Verschiedenheit seiner Mitglieder einen kaum überschaubaren Reichtum an Erfahrungen, Fähigkeiten und Ideen beinhaltet. Wir sollten uns diese Tatsache zu Nutze machen und uns bei der Lösung unser Probleme in den Schulen helfen lassen. Wir sollten uns als ein Gremium verstehen, in dem jeder jedem hilft und deshalb selbst profitiert. Unsere Bitte, nutzen sie den StER als ein Instrument, das Ihnen hilft, weil es erfahren ist, aber auch, weil es von Mitwirkungsrechten wirkungsvolleren Gebrauch machen kann. Wir sollten informieren, kommunizieren und dann gemeinsam reagieren.

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3.4 Konferenzen 06.06.2006 Seitenanfang

Aufgaben

Konferenzen entscheiden im Rahmen des Schulgesetzes über "alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule". Die besonderen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Es gibt eine Gesamtkonferenz (GK) und als Teilkonferenzen Fach- und Klassenkonferenzen. Eine Gesamtkonferenz kann die Einrichtung weiterer Teilkonferenzen beschließen.

Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht von einer Teilkonferenz entschieden werden.

Fachkonferenzen werden von der GK für Fächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Fachkonferenzen entscheiden über zum Beispiel: schuleigene Arbeitspläne, Lehr- und Arbeitsmittel, Schulbücher, Verwendung von Haushaltsmitteln, Fortbildungen.

Klassenkonferenzen entscheiden über Klassenangelegenheiten oder bei Problemen mit einzelnen Schülern: Koordinierung der Fachlehrer und der Hausaufgaben, allgemeine Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, ggf. Ordnungsmaßnahmen unter Mitwirkung der Schulleitung.

Zusammensetzung, Stimmrecht und Vorsitz

An Gesamtkonferenzen sind Vertreter aller an der Schule beteiligten Gruppen mit Stimmrecht vertreten: Lehrer, pädagogische Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Erziehungsberechtigte, Schüler. Ohne Stimmrecht auch ein Vertreter des Schulträgers und, bei Berufsschulen Vertreter der Arbeitgeber und -nehmer.

Der Schulleiter hat den Vorsitz, bei kollegialer Schulleitung eines der Mitglieder.

An Teilkonferenzen sind teilnahme- und stimmberechtigt: Lehrer und pädagogische Mitarbeiter, Referendare und Anwärter, Erziehungsberechtigte und Schüler. Aber immer weniger Eltern als Lehrer. Bei Klassenkonferenzen sind Eltern und Schülervertreter bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüssen nicht stimmberechtigt.

Den Vorsitz über eine Fachkonferenz führt eine Lehrkraft.

Den Vorsitz über eine Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.

Gäste dürfen bei einzelnen Tagesordnungspunkten mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden und der Schulleitung anwesend sein. Persönliche Angelegenheiten sind aber vertraulich zu behandeln.

Verfahren

Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Der Vorsitzende lädt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens sieben Tage vorher ein, in dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Gesamtkonferenzen sollen mindestens viermal im Jahr stattfinden, Fachkonferenzen einmal im Schulhalbjahr. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit Stimmmehrheit gefasst, eine Niederschrift wird angefertigt., Beschlüsse sind für die an der Schule tätigen Personen bindend. Einsprüche sind möglich.

Sonstiges

Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse einrichten. Denen gehören Vertreter von Lehrkräften, Schüler und Eltern an.

Für diejenigen, die mehr wissen wollen, sind Details im Erlass ,,Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen" nachzulesen!

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4.1 Anschriften 06.06.2006 Seitenanfang
 
Name der SchuleStraßeTelefonSchulleiter
Grundschule AltklosterAm Eichholz 27435-0Herr Borstel
Grundschule RotkäppchenwegRotkäppchenweg 65114-0Frau Petersen
Grundschule HedendorfAm Sportplatz 6(04163) 2692Frau Poettering
Orientierungsstufe im Schulzentrum NordHansestraße 156441-10Herr Janzen
Hauptschule im Schulzentrum NordHansestraße 156441-50Frau Meyer
Realschule im Schulzentrum NordHansestraße 156441-30Herr Lübbecke
HalepaghenschuleKonopkastraße 5594-0Herr von Maercker
Grundschule Harburger StraßeHalepaghenstraße 36447-0Frau Kairies
Grundschule StieglitzwegStieglitzweg 1L7438-10Herr Adami
Grundschule NeuklosterAm Gleise 2282591Frau Sieg
Orientierungsstufe im Schulzentrum SüdBerliner Straße 129a7439-10Herr Bornmann
Hauptschule im Schulzentrum SüdTorfweg 367439-70Herr Gürtler
Realschule im Schulzentrum SüdTorfweg 367439-30Herr Kotisa
Gymnasium im Schulzentrum SüdTorfweg 367439-50Herr Kröger
 
Schulträger
Stadt Buxtehude
Schul- und Sportamt

Außerdem bestehen in Buxtehude noch folgende allgemein- bzw. berufsbildende Schulen:
 
Albert-Schweitzer-Schule
Sonderschule für Lernbehinderte
Harburger Straße 1464490-0Herr Bröhan
Berufsbildende Schulen BuxtehudeKonopkastraße 75557-0Herr Fröhling
 
Schulträger für diese Schulen:
Landkreis Stade
Herr Werft
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon (04141) 12-290

 

4.2 Termine 06.06.2006 Seitenanfang

regelmäßige Veranstaltungen:

Ratssitzungen, ca. zehn Mal pro Jahr
Schulausschuss, ca. fünf Mal pro Jahr (Informationen erteilt gerne die Stadt Buxtehude)
Sitzungen des Stadtelternrates, ca. vier mal pro Jahr (durch Einladung oder Ankündigung in der Tagespresse)

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5.1 Mustereinladung Elternabend 06.06.2006 Seitenanfang

 

Ingrid Igel Holzplatz 2
21614 Buxtehude
Tel. (04161) 12345
06.06.06

 

An die
Eltern der Klasse 1c
der Grundschule Wieselweg

und Herrn Schmidt, Klassenlehrer

Elternabend

Liebe Eltern,

sehr geehrter Herr Schmidt,

hiermit lade ich Sie herzlich zum zweiten Elternabend der Klasse 1c ein. Er findet statt:

am Montag, 15. November 2006, 20.00 Uhr
im Klassenraum.

Tagesordnung:

1. Begrüßung
2. Berichte aus der Elternarbeit
3. Arbeit in den Lehrgängen
4. Förderunterricht
5. Freie Arbeit - Offener Unterricht
6. Weihnachtsaktivitäten
7. Verschiedenes

Bitte bestätigen Sie den Empfang der Einladung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

.........................................................................................................................................

 

Die Einladung zum Elternabend am 15.11.2006 habe ich erhalten.

 

Datum, Unterschrift

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5.2 Mustereinladung Schulelternrat 06.06.2006 Seitenanfang

 

Ingrid Igel Holzplatz 2
21614 Buxtehude
Tel. (04161) 12345
06.06.06

 

An die Mitglieder des Schulelternrates der Grundschule Wieselweg
und Herrn Schmidt, Schulleiter
Frau Meyer, Konrektorin

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lade ich Sie herzlich ein zur nächsten/konstituierenden

Sitzung des Schulelternrates

Sie findet statt:

am Dienstag, 14. Mai 2006, 20.00 Uhr

im Mehrzweckraum (Hauptgebäude, 1. OG.)

der Grundschule Wieselweg

Vorläufige Tagesordnung:

1. Begrüßung, Festsetzung der Tagesordnung
2. Genehmigung der Niederschrift vom 13.2.06
3. Berichte aus der Elternarbeit
4. Wahlen
eines Vertreters zur Gesamtkonferenz
eines Stellvertreters für den Stadtelternrat
5. Schulbücher im Schuljahr 2006/07
6. Elterninfo erste Klassen
7. Mitteilungen der Schulleitung, Fragen an die Schulleitung
8. Schulverein
9. Verschiedenes
Weitere Besprechungspunkte teilen Sie mir bitte telefonisch mit.
Protokoll: Klasse 3b

 

Mit freundlichen Grüßen

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5.3 Muster Geschäftsordnung Klassenelternschaft 06.06.2006 Seitenanfang

 

§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit

Die Klassenelternschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse. Sie haben bei
Abstimmungen und Wahlen für jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
Die Klassenelternschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

§ 2 Aufgaben

Die Klassenelternschaft berät über alle die Klasse betreffenden Probleme und bereitet Entscheidungen vor. Insbesondere obliegt ihr die Wahl
des Vorsitzenden
des Stellvertreters
des Vertreters der Eltern in der Klassenkonferenz
des Stellvertreters der Eltern in der Klassenkonferenz

§ 3 Sitzungen

Die Klassenelternschaft tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder der Klassenlehrer es
verlangt.
Auf Einladung nehmen an den Sitzungen teil in der Klasse unterrichtende Lehrer, der Schulleiter, Vertreter der Klassenschülerschaft.

§ 4 Aufgaben des Vorsitzenden

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehört insbesondere
die Vorbereitung der Versammlung der Klassenelternschaft
die rechtzeitige Versendung der Einladungen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung (10-Tage-Frist)
die Leitung der Versammlung
die Ausführung der Beschlüsse der Klassenelternschaft
die regelmäßige Information des Stellvertreters, der Vertreter in Konferenzen und Ausschüssen sowie der übrigen Klassenelternschaft.
Der Vorsitzende führt die Rednerliste in der Reihenfolge der eingehenden Wortmeldungen. Anträge zum Verfahren (Geschäftsordnung) werden sofort (außerhalb der Rednerliste) entschieden; eine Gegenrede ist möglich.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
Vertagung des Verhandlungsgegenstandes. Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte, Unterbrechung der Sitzung.

§ 5 Beschlussfassung

Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten geheim.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.

§ 6 Protokoll

Über jede Versammlung der Klassenelternschaft ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es enthält Ort, Beginn und Ende der Sitzung
eine Liste der Anwesenden
die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.
Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen. Die Klassenelternschaft benennt einen Protokollanten.

§ 7 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit Mehrheit der Stimmberechtigten der Klassenelternschaft möglich.

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5.4 Muster Geschäftsordnung Schulelternrat 06.06.2006 Seitenanfang

 

§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit

Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren Stellvertretern. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern. Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden.

§ 2 Aufgaben

Im Schulelternrat werden der Elternratsvorsitzende, ein Stellvertreter, der Vertreter für den Stadtelternrat und dessen Stellvertreter sowie die Elternvertreter für die Gesamt- und Fachkonferenzen gewählt. Die Elternvertreter in den Konferenzen beraten mit dem Schulelternrat die Beschlüsse der Konferenzen.

Die Mitglieder des Schulelternrates arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schüler und Erziehungsberechtigten. Die Mitglieder des Schulelternrates berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeiten unter Wahrung etwa gebotener Vertraulichkeit.

Die Mitglieder des Schulelternrates sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen des Schulelternrates abzugeben.

§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates. Die Leitung kann auf ein Mitglied des Vorstandes übertragen werden.

Der Vorsitzende vertritt den Schulelternrat. Im obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des Schulelternrates zu geben. Er kann diese Befugnis im Einzelfall auf ein Mitglied des Vorstands übertragen.

Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:

die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung, die Einladung zu den Sitzungen des Schulelternrates, die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternrates, die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben; er kann diese Befugnis auf ein Mitglied des Schulelternrates übertragen.

die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung zu überwachen.

§ 4 Sitzungen

Der Schulelternrat ist in der Regel vier mal im Jahr von dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen. Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zu solchen Anträgen dürfen auf der Sitzung nur gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Schulelternrates zustimmt. Der Vorsitzende muss den Schulelternrat einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

In begründeten Fällen kann der Vorsitzende den Schulelternrat formlos und ohne Einhaltung einer Frist einberufen, auch während der Schulferien, jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen.

Die Sitzungen des Schulelternrates sind schulöffentlich. An den Sitzungen sollte der Schulleiter oder dessen Vertreter teilnehmen. Weitere Lehrer und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können ebenfalls eingeladen werden. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Der Schulelternrat kann aus besonderen Gründen allein beraten.

Antragsrecht haben nur die Mitglieder des Schulelternrates. Die übrigen Teilnehmer haben das recht, Anregungen zu unterbreiten.

Wer in den Sitzungen des Schulelternrates sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die Redezeit kann beschränkt werden. Beschlüsse dürfen nach 23.00 Uhr nicht mehr gefasst werden.

Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird. Im Zweifelsfall wird die Reihenfolge der Anträge vom Vorsitzenden bestimmt.

Zur Geschäftsordnung muss das Wort erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung betreffen und nicht länger als zwei Minuten in Anspruch nehmen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen hierbei nicht gemacht werden.

Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:

Vertagung des Verhandlungsgegenstandes, Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung, Übergang zur Tagesordnung, Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung, Verweisung an einen Ausschuss, Unterbrechung der Sitzung.

Wer in der Sitzung persönlich genannt und angegriffen worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern und vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort zu erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Abgriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtig zu stellen.

§ 5 Beschlussfassung

Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit zwei drittel Mehrheit der gesamten Mitglieder des Schulelternrates zulässig.

§ 6 Protokoll

Über jede Versammlung des Schulelternrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es enthält Ort, Beginn und Ende der Sitzung

eine Liste der Anwesenden

Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und Feststellung der Beschlussfähi2keit. wesentlicher Verlauf der Sitzung

Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

Die Protokolle werden abwechselnd von den Mitgliedern des Schulelternrates angefertigt, und zwar beginnend mit den Elternvertretern der 4. Klassen (4a, 4b, 4c, und so weiter). Die Elternvertreter einer Klasse sind jeweils an einem Abend für die Protokollführung verantwortlich. Ob der Vorsitzende oder der Stellvertreter das Protokoll führt, machen die beiden Klassenelternvertreter vor Beginn der Sitzung unter sich aus. Fehlen an einem Abend beide Vertreter der Klasse, die für die Protokollführung verantwortlich sind, so sind in der obigen Reihenfolge die Elternvertreter der nächsten Klasse für die Protokollführung heranzuziehen. Die so übergangenen Klassenvertreter holen die Protokollführung am nächsten Schulelternratsabend nach.

§ 7 Ausschüsse

Der Schulelternrat kann Ausschüsse bilden.

Werden Ausschüsse gebildet, so können sie in der Regel nur aus Mitgliedern des Schulelternrates, gegebenenfalls gemischt mit der Schulleitung, Lehrern oder interessierten Eltern bestehen. Jeder Ausschuss wählt nach Bildung unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ausschusses sind im Namen des Schulelternrates berechtigt, mit Personen oder Institutionen über spezifische Sachfragen zu verhandeln und klärende Auskünfte einzuholen. Über Arbeit und Ergebnisse unterrichtet der Ausschuss den Schulelternratsvorsitzenden und den Schulelternrat. Der Vorsitzende des Schulelternrates und sein Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 8 Veranstaltungen

Der Schulelternrat kann Veranstaltungen beschließen. Die Durchführung wird jeweils an bestimmte Personen oder Personengruppen delegiert.

Zu Veranstaltungen der Elternschaft lädt der Vorsitzende des Schulelternrates ein. Der Vorsitzende leitet die Veranstaltung.

§ 9 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung ist mit der zwei Drittel Mehrheit der gesamten Mitglieder des Schulelternrates am 1.8.1999 beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.

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5.5 Literatur 06.06.2006 Seitenanfang

 

Arbeitshilfe für Elternvertreter, Stadt Buxtehude, Buxtehude, 1984
Reader Nr.1, Landeselternrat Niedersachsen, 10.Aufl., Hannover, 1997
Eltern und Schule, GEW, Hannover, 1993
Auch hier gibt es Infos: www.elternrat-niedersachsen.info

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Copyright © 2001 Stadtelternrat Buxtehude
Stand: 19. September 2006