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Eine Veröffentlichung des Stadtelternrates Buxtehude
Ausgabe für das Internet, aufbereitet von Lutz Weber
Weitere Informationen im Internet unter: www.elternrat-niedersachsen.info
Herausgeber: Stadtelternrat Buxtehude Zur Vereinfachung verwenden wir ausschließlich die maskuline Form von Begriffen.
Liebe Eltern, unseren herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Wahl zum Elternvertreter. Wir vom Stadtelternrat begrüßen Sie in unserer Mitte und freuen uns über Ihr Engagement. Wenn die erste Freude über das neue Amt vorbei ist, werden sicher einige Fragen und Probleme auftauchen. Uns ging es am Anfang nicht anders. Deshalb hat der Stadtelternrat beschlossen, dieses kleine Heft zu erstellen. Sie werden hier alles Nötige finden, um Ihre neue Aufgabe zu erfüllen. Das fängt bei der Einladung zum ersten Elternabend an und hört bei den gesetzlichen Grundlagen auf. Besonders hilfreich für Sie wird auch die stets aktuelle Adressenliste sein. Hier finden Sie die Anschriften und Telefonnummern Ihrer Ansprechpartner. Falls Fragen oder Probleme auftauchen, die hier nicht oder nicht ausreichend beantwortet sind, scheuen Sie sich nicht. Der Stadtelternrat und das Schulamt der Stadt Buxtehude sind immer gerne bereit, Ihnen zu helfen. Wir wünschen uns, dass Sie, genau wie wir, sehr bald feststellen werden, dass Elternarbeit auch viel Spaß machen kann. gez. Andrea Albers-Linke: Stadtelternrat Buxtehude
Wir Eltern hier in Niedersachsen sind in der glücklichen Lage, ein Schulgesetz zu haben, das uns von allen Bundesländern die weitestreichenden Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit gibt. Elternarbeit ist ausdrücklich erwünscht und gerade in der heutigen Zeit auch dringend nötig. Schule ist schon längst kein anonymer Ort mehr, der bei uns unangenehme Erinnerungen weckt und uns Eltern verschlossen bleibt. Organisatorische Regelungen sollen sicherstellen, dass die Schule für Eltern durchschaubar ist. Dies wird durch die Einrichtung von Elternvertretungen gewährleistet. Durch die Elternvertretung soll eine Verbindung zwischen dem Elternhaus und der Schule geschaffen werden. Durch ständigen Dialog soll Problemen vorgebeugt und Konflikte gelöst werden. Lehrer können ihre Schüler erst dann besser verstehen, wenn sie auch deren Umfeld kennenlernen, und wer sonst, als die Eltern kann dies besser den Lehrern mitteilen. Damit jedes Kind seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann, ist die Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern unerlässlich. Diese Zusammenarbeit beschränkt sich nicht aufs Kuchenbacken für das Schulfest, sondern erstreckt sich neben der Mitarbeit auf verschiedenen Ebenen der Elternvertretung auch auf die Mitwirkung in Konferenzen und Fachausschüssen.
Nieders. Schulgesetz vom 3.3.1998 § 55 sagt: Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch 1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt, 2. eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und 3. eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist, sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll. Kurzum: Nehmen Sie auch die Elternarbeit wahr, wenn z.B. Ihr Lebensgefährte ein Kind an unseren Schulen hat und teilen einfach der Schulleitung schriftlich mit, dass Sie erziehungsberechtigt sind.
Wahlperiode Alle Elternvertreter und Stellvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt. Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus
Geschäftsordnung § 95 des Niedersächsischen Schulgesetzes sieht vor, dass sich Klassenelternschaften eine Geschäftsordnung geben. Ausstattung und Finanzierung Der Schulträger hat für die Elternvertretungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind die Schulen verpflichtet, dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften bei ihrer Arbeit behilflich zu sein, zum Beispiel Einladungen schreiben, zu vervielfältigen und über die Schüler an die Eltern zu verteilen.Die Klassenelternschaft (alle Erziehungsberechtigten) wählt: Vorsitzenden und Stellvertreter (beide sind Mitglied im Schulelternrat) Aufgaben: Mindestens zweimal im Jahr zur Elternversammlung einladen Bei Bedarf öfter! Probleme, Fragen und Antworten zu: Schule, Lehrer, Schüler, Unterricht, Umfeld
Wahlperiode
Alle Elternvertreter und Stellvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt
Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
Geschäftsordnung
§ 95 des Niedersächsischen Schulgesetzes sieht vor, dass sich Schulelternräte eine Geschäftsordnung geben.
Ausstattung und Finanzierung Der Schulträger hat für die Elternvertretungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen Im übrigen sind die Schulen verpflichtet, dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften bei ihrer Arbeit behilflich zu sein, zum Beispiel Einladungen schreiben, zu vervielfältigen und über die Schüler an die Eltern zu verteilen
Bei mehr als zehn ausländischen Mitschülern pro Schule können deren Erziehungsberechtigte einen eigenen Vertreter wählen Fragen, Antworten, Interessen: Schule, Schülerschaft, Elternschaft, Schulleiter, Schulbehörden, Schulträger Der Schulelternrat wählt den Vorsitzenden, die Stellvertreter, Beisitzer, Vertreter im Stadtelternrat!, den Gesamt-, Fachkonferenzen, Lehrer- und Schülerausschuss. Alle gewählten Vertreter sollen die Belange der Eltern vertreten und über ihre Arbeit berichten.
Wahlperiode
Alle Elternvertreter und Stellvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt.
Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus
Ausstattung und Finanzierung Der Schulträger hat für die Elternvertretungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Der Stadtelternrat wählt den Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, bis zu drei Beisitzern) und die Vertreter für den Schulausschuss des Stadtrates. Die Arbeitsweise des StadtelternratesUnsere Geschäftsordnung regelt wie wir miteinander umgehen sollen und wie die Abläufe der Sitzungen zu gestalten sind. Die Grundlagen finden wir im NSchG § 97: Gemeinde- und Kreiselternräte (1) In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als 2 Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat. (2) Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte. In der Praxis wählen die Schulelternräte 2
Wahlmänner/-frauen, die dann nach Einladung des Kreises Stade den eigentlichen
Kreiselternrat Stade wählen.
Gesprächspartner sind die Schulträger und die Bezirksregierung als Schulbehörde. Durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist eine Beteiligung des Stadtelternrates in folgenden Fällen ausdrücklich vorgeschrieben:
Elternmitwirkung ist nur wirksam und wird ernst genommen, wenn ein starker - d.h. eindeutiger - Wille zum Ausdruck gebracht wird. Wenn wir nicht in der Lage sind, für ein strittiges Problem einen Kompromiss zu finden, den alle tragen können, werden wir auseinander dividiert werden. Und wir sollten uns klar sein, dass bei immer weniger werdenden Mitteln einem anderen etwas weggenommen wird, wenn wir etwas mehr bekommen. Der StER ist ein Forum, das durch die Verschiedenheit seiner Mitglieder einen kaum überschaubaren Reichtum an Erfahrungen, Fähigkeiten und Ideen beinhaltet. Wir sollten uns diese Tatsache zu Nutze machen und uns bei der Lösung unser Probleme in den Schulen helfen lassen. Wir sollten uns als ein Gremium verstehen, in dem jeder jedem hilft und deshalb selbst profitiert. Unsere Bitte, nutzen sie den StER als ein Instrument, das Ihnen hilft, weil es erfahren ist, aber auch, weil es von Mitwirkungsrechten wirkungsvolleren Gebrauch machen kann. Wir sollten informieren, kommunizieren und dann gemeinsam reagieren.
Aufgaben Konferenzen entscheiden im Rahmen des Schulgesetzes über "alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule". Die besonderen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben davon unberührt. Zuständigkeiten Es gibt eine Gesamtkonferenz (GK) und als Teilkonferenzen Fach- und Klassenkonferenzen. Eine Gesamtkonferenz kann die Einrichtung weiterer Teilkonferenzen beschließen. Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht von einer Teilkonferenz entschieden werden. Fachkonferenzen werden von der GK für Fächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Fachkonferenzen entscheiden über zum Beispiel: schuleigene Arbeitspläne, Lehr- und Arbeitsmittel, Schulbücher, Verwendung von Haushaltsmitteln, Fortbildungen. Klassenkonferenzen entscheiden über Klassenangelegenheiten oder bei Problemen mit einzelnen Schülern: Koordinierung der Fachlehrer und der Hausaufgaben, allgemeine Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, ggf. Ordnungsmaßnahmen unter Mitwirkung der Schulleitung. Zusammensetzung, Stimmrecht und Vorsitz An Gesamtkonferenzen sind Vertreter aller an der Schule beteiligten Gruppen mit Stimmrecht vertreten: Lehrer, pädagogische Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Erziehungsberechtigte, Schüler. Ohne Stimmrecht auch ein Vertreter des Schulträgers und, bei Berufsschulen Vertreter der Arbeitgeber und -nehmer. Der Schulleiter hat den Vorsitz, bei kollegialer Schulleitung eines der Mitglieder. An Teilkonferenzen sind teilnahme- und stimmberechtigt: Lehrer und pädagogische Mitarbeiter, Referendare und Anwärter, Erziehungsberechtigte und Schüler. Aber immer weniger Eltern als Lehrer. Bei Klassenkonferenzen sind Eltern und Schülervertreter bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüssen nicht stimmberechtigt. Den Vorsitz über eine Fachkonferenz führt eine Lehrkraft. Den Vorsitz über eine Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Gäste dürfen bei einzelnen Tagesordnungspunkten mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden und der Schulleitung anwesend sein. Persönliche Angelegenheiten sind aber vertraulich zu behandeln. Verfahren Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Der Vorsitzende lädt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens sieben Tage vorher ein, in dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Gesamtkonferenzen sollen mindestens viermal im Jahr stattfinden, Fachkonferenzen einmal im Schulhalbjahr. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit Stimmmehrheit gefasst, eine Niederschrift wird angefertigt., Beschlüsse sind für die an der Schule tätigen Personen bindend. Einsprüche sind möglich. Sonstiges Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse einrichten. Denen gehören Vertreter von Lehrkräften, Schüler und Eltern an. Für diejenigen, die mehr wissen wollen, sind Details im Erlass ,,Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen" nachzulesen!
Schulträger Stadt Buxtehude Schul- und Sportamt
Außerdem bestehen in Buxtehude noch folgende allgemein- bzw. berufsbildende Schulen:
Schulträger für diese Schulen: Landkreis Stade Herr Werft Am Sande 2 21682 Stade Telefon (04141) 12-290
regelmäßige Veranstaltungen:
An die Eltern der Klasse 1c der Grundschule Wieselweg und Herrn Schmidt, Klassenlehrer Elternabend Liebe Eltern,sehr geehrter Herr Schmidt, hiermit lade ich Sie herzlich zum zweiten Elternabend der Klasse 1c ein. Er findet statt: am Montag, 15. November 2006, 20.00 Uhrim Klassenraum. Tagesordnung: Bitte bestätigen Sie den Empfang der Einladung. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift .........................................................................................................................................
Die Einladung zum Elternabend am 15.11.2006 habe ich erhalten.
Datum, Unterschrift
An die Mitglieder des Schulelternrates der Grundschule Wieselweg und Herrn Schmidt, Schulleiter Frau Meyer, Konrektorin Sehr geehrte Damen und Herren, Sie findet statt: Vorläufige Tagesordnung: 6. Elterninfo erste Klassen 7. Mitteilungen der Schulleitung, Fragen an die Schulleitung 8. Schulverein 9. Verschiedenes Protokoll: Klasse 3b
Mit freundlichen Grüßen
§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit
Die Klassenelternschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse. Sie haben bei § 2 Aufgaben
Die Klassenelternschaft berät über alle die Klasse betreffenden Probleme und bereitet Entscheidungen vor. Insbesondere obliegt ihr die Wahl § 3 Sitzungen
Die Klassenelternschaft tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder der Klassenlehrer es § 4 Aufgaben des Vorsitzenden
Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehört insbesondere § 5 Beschlussfassung
Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten geheim. § 6 Protokoll
Über jede Versammlung der Klassenelternschaft ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es enthält Ort, Beginn und Ende der Sitzung
Diese Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit Mehrheit der Stimmberechtigten der Klassenelternschaft möglich.
§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren Stellvertretern. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern. Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden. § 2 Aufgaben Im Schulelternrat werden der Elternratsvorsitzende, ein Stellvertreter, der Vertreter für den Stadtelternrat und dessen Stellvertreter sowie die Elternvertreter für die Gesamt- und Fachkonferenzen gewählt. Die Elternvertreter in den Konferenzen beraten mit dem Schulelternrat die Beschlüsse der Konferenzen. Die Mitglieder des Schulelternrates arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schüler und Erziehungsberechtigten. Die Mitglieder des Schulelternrates berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeiten unter Wahrung etwa gebotener Vertraulichkeit. Die Mitglieder des Schulelternrates sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen des Schulelternrates abzugeben. § 3 Aufgaben des Vorsitzenden Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates. Die Leitung kann auf ein Mitglied des Vorstandes übertragen werden. Der Vorsitzende vertritt den Schulelternrat. Im obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des Schulelternrates zu geben. Er kann diese Befugnis im Einzelfall auf ein Mitglied des Vorstands übertragen. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere: die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung, die Einladung zu den Sitzungen des Schulelternrates, die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternrates, die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben; er kann diese Befugnis auf ein Mitglied des Schulelternrates übertragen. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung zu überwachen. § 4 Sitzungen Der Schulelternrat ist in der Regel vier mal im Jahr von dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen. Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zu solchen Anträgen dürfen auf der Sitzung nur gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Schulelternrates zustimmt. Der Vorsitzende muss den Schulelternrat einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende den Schulelternrat formlos und ohne Einhaltung einer Frist einberufen, auch während der Schulferien, jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen. Die Sitzungen des Schulelternrates sind schulöffentlich. An den Sitzungen sollte der Schulleiter oder dessen Vertreter teilnehmen. Weitere Lehrer und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können ebenfalls eingeladen werden. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Der Schulelternrat kann aus besonderen Gründen allein beraten. Antragsrecht haben nur die Mitglieder des Schulelternrates. Die übrigen Teilnehmer haben das recht, Anregungen zu unterbreiten. Wer in den Sitzungen des Schulelternrates sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die Redezeit kann beschränkt werden. Beschlüsse dürfen nach 23.00 Uhr nicht mehr gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird. Im Zweifelsfall wird die Reihenfolge der Anträge vom Vorsitzenden bestimmt. Zur Geschäftsordnung muss das Wort erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung betreffen und nicht länger als zwei Minuten in Anspruch nehmen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen hierbei nicht gemacht werden. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: Vertagung des Verhandlungsgegenstandes, Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung, Übergang zur Tagesordnung, Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung, Verweisung an einen Ausschuss, Unterbrechung der Sitzung. Wer in der Sitzung persönlich genannt und angegriffen worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern und vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort zu erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Abgriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtig zu stellen. § 5 Beschlussfassung Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit zwei drittel Mehrheit der gesamten Mitglieder des Schulelternrates zulässig. § 6 Protokoll Über jede Versammlung des Schulelternrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es enthält Ort, Beginn und Ende der Sitzung eine Liste der Anwesenden Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und Feststellung der Beschlussfähi2keit. wesentlicher Verlauf der Sitzung Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen. Die Protokolle werden abwechselnd von den Mitgliedern des Schulelternrates angefertigt, und zwar beginnend mit den Elternvertretern der 4. Klassen (4a, 4b, 4c, und so weiter). Die Elternvertreter einer Klasse sind jeweils an einem Abend für die Protokollführung verantwortlich. Ob der Vorsitzende oder der Stellvertreter das Protokoll führt, machen die beiden Klassenelternvertreter vor Beginn der Sitzung unter sich aus. Fehlen an einem Abend beide Vertreter der Klasse, die für die Protokollführung verantwortlich sind, so sind in der obigen Reihenfolge die Elternvertreter der nächsten Klasse für die Protokollführung heranzuziehen. Die so übergangenen Klassenvertreter holen die Protokollführung am nächsten Schulelternratsabend nach. § 7 Ausschüsse Der Schulelternrat kann Ausschüsse bilden. Werden Ausschüsse gebildet, so können sie in der Regel nur aus Mitgliedern des Schulelternrates, gegebenenfalls gemischt mit der Schulleitung, Lehrern oder interessierten Eltern bestehen. Jeder Ausschuss wählt nach Bildung unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ausschusses sind im Namen des Schulelternrates berechtigt, mit Personen oder Institutionen über spezifische Sachfragen zu verhandeln und klärende Auskünfte einzuholen. Über Arbeit und Ergebnisse unterrichtet der Ausschuss den Schulelternratsvorsitzenden und den Schulelternrat. Der Vorsitzende des Schulelternrates und sein Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. § 8 Veranstaltungen Der Schulelternrat kann Veranstaltungen beschließen. Die Durchführung wird jeweils an bestimmte Personen oder Personengruppen delegiert. Zu Veranstaltungen der Elternschaft lädt der Vorsitzende des Schulelternrates ein. Der Vorsitzende leitet die Veranstaltung. § 9 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung ist mit der zwei Drittel Mehrheit der gesamten Mitglieder des Schulelternrates am 1.8.1999 beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.
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